Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 62
§ 62 – Schadenersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, normal normal eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, normal normal normal arabic ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wer eine Einkommensbescheinigung absichtlich oder aus Versehen falsch oder unvollständig ausfüllt, macht sich schadensersatzpflichtig.
- Das gilt auch, wenn Informationen nach § 57 oder § 60 nicht korrekt oder vollständig gegeben werden.
- Die Pflicht zum Schadensersatz tritt nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten ein.
- Der entstandene Schaden muss ersetzt werden.
- Es ist wichtig, die Angaben vollständig und richtig zu machen.