Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 62

§ 62 – Schadenersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, normal normal eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, normal normal normal arabic ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Wer eine Einkommensbescheinigung absichtlich oder aus Versehen falsch oder unvollständig ausfüllt, macht sich schadensersatzpflichtig.
  • Das gilt auch, wenn Informationen nach § 57 oder § 60 nicht korrekt oder vollständig gegeben werden.
  • Die Pflicht zum Schadensersatz tritt nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten ein.
  • Der entstandene Schaden muss ersetzt werden.
  • Es ist wichtig, die Angaben vollständig und richtig zu machen.